Der Staat beteiligt sich an den Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, indem sie zum Teil von der Steuer abgesetzt werden können. Das gilt zum Beispiel für Gartenpflege, Winterdienst, Fensterreinigung sowie die Reinigung und Pflege der Wohnung und des Hausflurs. Wir sagen Ihnen gerne, was Sie dabei beachten müssen.
Hier eine Übersicht von haushaltsnahen Dienstleistungen nach §35a Abs. 2 Satz 1:
– Gartenpflegearbeiten (z.B. Unkraut entfernen, Rasenmähen, Heckeschneiden)
– Winterdienst, Hausmeisterdienste
– Fensterreinigung
– Betreuung von Angehörigen
– Hilfe beim Einkauf
– Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen
– Reinigung und Pflege der Wohnung bzw. des Hausflurs